Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dachdecker Oliver Sehm, Friedrichstraße 7, 09380 Thalheim

1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13BGB) und gewerblichen Kunden.Sie finden keine Anwendung bei

einer Vergabe nach VOB/A.

2 Angebot – Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme bzw.Auftragsbestätigung gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw.verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden

Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weitergegeben werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbracht wird.  

Die Leistungen sind so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und das die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Plan des Auftragsnehmer erbracht wird. Bei Abweichungen (zum Beispiel Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt Eigentum der Dachdeckerei Oliver Sehm und ist nicht an Dritte weiter zu geben oder zu vervielfältigen.  Bei Zuwiderhandlung behält sich die Dachdecherei Oliver Sehm vor eine Aufwandsentschädigung für die Erstellung und

Ausarbeitung des Kostenvoranschlages/Angebotes in Höhe von 2% der Brutto-Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Leistungen die nicht im Angebot bzw. Ausschreibung aufgeführt sind können durch Nachträge aufgelistet werden. Das Angebot wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs-- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um eine ungewöhnliche Witterungsbedingung handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations-- und Rüstzeiten fortzuführen.

4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagszahlungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und zahlbar. Das gilt auch für die Bereitstellung von Material, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. Ist der Auftraggeber eine Hausverwaltung, Sprecher einer Eigentümergemeinschaft, so ist diese bzw. dieser gleichermaßen Rechnungsempfänger und Schuldner für die entstandenen Kosten der ausgeführten Leistungen. Ein späterer Einwand, oder die Änderung des Rechnungsempfängers ist nicht möglich.

5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigung der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigungen oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die aus vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürliche Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebe (z.B. Lichkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc.). Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist Gem.§ 634a BGB wie folgt:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten(Arbeiten die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
  • 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind(z:B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

6 Aufrechnungsverbot

Der Auftragnehmer kann die Zahlung des Auftraggebers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen,

es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgelegt. 

7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistung auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur

vollständigen Zahlung der erbrachten Leistung vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der

Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der

8 Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme

Nach § 640 BGB.Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten

angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen,

so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einzelpreisvertrag

vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen

Teilflächen(so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis

VOB/C-Norm zugrunde legen. Leistungen die im Angebot bzw. Ausschreibung nicht enthalten sind werden nach Absprache

mit dem Auftraggeber gesondert berechnet.

10 Gerichtsstand

Ist der Auftragnehmer Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher

Sollte eine der vorstehenden Regelungen- gleich aus welchem Rechtsgrund- unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit

und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht erbrachten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte

zu einer Einzelgröße von 2,5m² übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis zu 1m Einzelgröße unberücksichtigt.

Auftraggeber und Auftragnehmer können weiter detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, Amtsgericht Aue/Zweigstelle Stollberg.

 

Kontakt:
sehm.dach@web.de

0176/96386346

03721/86196